Bußgelder für schlechtes Webdesign – das Barrierfreiheitsstärkungsgesetz kommt

News  |  28/09/2024

Das Barrierefreiheitsgesetzt kommt. Oder besser gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und es tritt mit dem 28.06.2025 in Kraft. Oder noch komplizierter formuliert: Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG). 

Im Detail heißt es: 

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde im Juli 2021 der European Accessibility Act (EAA) ins nationale Recht überführt. Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) wurde am 15.06.2022 verabschiedet und definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Dies umfasst u.a. den gesamten Online-Handel, Hardware, Software, aber auch überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen.

Nach dieser EU-Richtlinie sind Produkte so zu gestalten und herzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sie maximal nutzen können. Darüber hinaus sind sie möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.

barrierefreiheitsgesetz 2025


Für wen ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz relevant?

Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Das BFSG gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Vermutlich ist für dich vor allem der letzte Punkt interessant und relevant.

D.h. konkret, wer über eine Website elektronische Dienstleistungen anbietet – z.B. Tickets für Events oder die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch –, ist dazu verpflichtet, die Website barrierefrei im Sinne des Gesetzes zu gestalten. 

Wann erfüllt man Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?

Elektronischer Geschäftsverkehr ist definiert als Verkauf oder Erwerb von Warten oder Dienstleistungen über das Internet. Ob die Auslieferung bzw. Erbringung online oder offline erfolgt ist dabei egal. Nur der Vertragsschluss wie die Buchung bzw. der Kauf muss online erfolgen. Erfolgt online nur eine Anfrage, welche der Anbieter manuell separat noch für einen Vertragsschluss annehmen muss, fällt das nicht mehr darunter.

Ausgenommen sind in diesem Dienstleistungsbereich Kleinstunternehmen

  • mit weniger als 10 Mitarbeitern und
  • einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen.

 >>> siehe BFSG, FAQ


Was heißt barrierefrei?

Das heißt, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. (§ 3 Absatz 1 BITV 2.0)

In den Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) heißt das konkret und gekürzt:

Wahrnehmbarkeit

Durch das Prinzip der Wahrnehmbarkeit soll sichergestellt werden, dass Funktionen und Informationen so präsentiert werden, dass sie von Nutzenden überhaupt bemerkt werden können. 

Das bedeutet, dass

  • alle Bilder und Grafiken mit Alternativtexten versehen werden,
  • die Zeitdauer bei zeitgesteuerten Medien veränderbar ist,
  • Textgrößen anpassbar sind,
  • der Kontrast für Vorder- und Hintergrund ausreichend ist oder Vorder- und Hintergrundgeräusche unterscheidbar sind
  • oder dass Videos mit Untertiteln angeboten werden.

Bedienbarkeit

Damit die Nutzenden mit den IT-Lösungen interagieren können, müssen diese auch für Menschen mit Behinderungen bedienbar sein.

Dazu gehören unter anderem:

  • Die Tastaturbedienbarkeit, auf die insbesondere Menschen mit motorischer Beeinträchtigung oder Blindheit, angewiesen sind.
  • Zeitbegrenzungen für einzelne Interaktionsschritte müssen für alle Menschen ausreichend sein.
  • Auf Blinken und Blitzen wird verzichtet, um für Menschen mit Epilepsie Anfälle zu vermeiden.
  • Die Orientierung wird über eindeutige und klare Linktexte und über verschiedene Navigationswege unterstützt.
  • Für Zeigergesten oder komplexe Gesten gibt es Alternativen.

Verständlichkeit

Die Inhalte sollten für das größtmögliche Publikum gut lesbar und verständlich sein. Und zwar auch dann, wenn sie laut vorgelesen werden. Daher ist es wichtig, eine möglichst klare und einfache Sprache zu verwenden und bei Bedarf Erläuterungen bereitzustellen. Zum Prinzip der Verständlichkeit gehören auch die Vorhersehbarkeit der Benutzeroberfläche.

Robustheit

Die Robustheit bedeutet eine hohe Kompatibilität der bereitgestellten Inhalte. Das heißt, dass bei der Bereitstellung der Inhalte Standards wie korrekte Syntax, einheitliche Nutzung von HTML, eingehalten werden müssen.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Zum einen ist gesetzlich ein Melde- und Monitoring-System für die Einhaltung des BFSG vorgesehen. Bei Verstößen und Nicht-Einhaltung werden Bußgelder verhängt. Letztlich kann die Abschaltung der Webseite, des Online-Shops drohen.

Ist deine Website barrierefrei?

Entspricht deine Website den Kriterien? 

Das verrät dir im Detail:

Weil das sehr aufwändig ist, gibt es einfachere Tools für den Vorabtest:


Wie eine barrierefreie Website oder ein Eventool aussehen kann

TEDME macht es vor. Schau dir mal das Voting-, Engagement- und Teilnehmermanagement-Tool von TEDME an. Klicke dabei rechts oben auf das weiße Männchen und schon kannst du die Website nach deinen Bedürfnissen anpassen.

TEDME Barrierefreiheit


Bei TEDME kannst du auf der Website und damit auch im Tool unter anderem:

  • Farben anpassen
  • Schriftgrößen variieren
  • Helligkeiten anpassen 
  • Screenreader einschalten
  • Tastatur- statt Maus-Steuerung nutzen
  • und mehr.

Mehr dazu findest du in deren Blogartikel: TEDME – barrierefreies Interaktions- und Votingtool

TEDME Barrierefreiheitsgesetz


Fazit

Beschäftige dich mit der Barrierefreiheit deiner Website, wenn du die Kritierien für die Pflicht erfüllst. Am besten deutlich eher als Juni 2025.



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